Überweisungen ins Ausland Meldepflicht

Überweisungen ins Ausland werden allgemein als Auslandsüberweisungen bezeichnet. Dabei wird bei diesen speziellen Transaktionen zwischen den EU-Ländern und dem restlichen Ausland unterschieden. Bei den Transaktionen im EU-Bereich wird mit dem Sepa-Verfahren gearbeitet und die Transaktionen sind in der Regel mit wenigen oder keinen Gebühren behaftet. Bei den Überweisungen ins restliche Ausland sieht die Sache komplett anders aus. Diese Transaktionen sind nur mit Hilfe des BIC-Codes möglich. Der Bic-Code ist der international gültige Code, mit dem die Senderbank die Empfängerbank genau identifizieren kann. Er bestimmt nicht nur das Land, sondern auch den genauen Standort der Empfängerbank. Die internationalen Transaktionen sind mit hohen Gebühren belastet.

Als Alternative für die üblichen Banktransaktionen bieten verschiedene Online-Anbieter ihre Dienste an. Sie werben mit kostengünstigen Auslandsüberweisungen, die innerhalb von drei Werktagen zur Verfügung stehen.

Die sogenannten Wise Anbieter besitzen Konten auf der ganzen Welt und können mit dem Wise Verfahren dafür sorgen, dass das Geld im Grunde das eigene Land gar nicht wirklich verlässt. Somit sind diese Dienste viel kostengünstiger. Aber egal, welches Verfahren für eine Auslandsüberweisung genutzt wird, sie unterliegt der Meldepflicht.

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Gibt es eine Meldepflicht bei Auslandsüberweisungen?

Jeder Kontoinhaber, der eine Auslandsüberweisung tätigt ist verpflichtet diese auch zu melden. Somit besteht eine Meldepflicht für solche Transaktionen. Auf dem Kontoauszug ist der Hinweis zur Meldepflicht vorhanden und auch die Telefonnummer der Bundesbank ist abgebildet. Die Meldepflicht dient rein statistischen Zwecken. Die Gesetzesgrundlage ist das Außenwirtschaftsgesetz mit dem §11 zusammen mit der Außenwirtschaftsordnung mit dem §67. Alle Kontoinhaber, egal ob Privatpersonen und Gewerbetreibende, die einen Wohnsitz oder den Firmensitz in Deutschland haben, müssen der Meldepflicht bei Auslandsüberweisungen nachkommen. Auch Personen, die sich in juristischen Kreisen bewegen sind von der Meldepflicht nicht ausgeschlossen.

Die Meldepflicht muss bis zum siebten Tag des Kalenders erfolgen. Die geleistete Zahlung muss im folgenden Monat unbedingt angegeben werden. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art der Überweisung es sich handelt. Angegeben werden müssen alle

  • Kontoeingänge
  • Kontoausgänge
  • Überweisungen
  • Zahlungen

, die einem Mindestwert von 12.500 Euro haben. Die Meldepflicht entfällt, wenn die Summe aller Zahlungen unterhalb dieser Grenze liegt. In diesem Fall fallen unter den Begriff Zahlungen

  • Bargeldzahlungen
  • Zahlungen über Lastschrift
  • Auslandsüberweisungen in Euro
  • Auslandsüberweisungen in Fremdwährungen
  • Schecks
  • Wechsel
  • Aufrechnungen
  • Verrechnungen

Seit September 2013 werden alle Zahlungen über das Meldeportal der AMS elektronisch gespeichert.

Die Daten werden nur kurzfristig gespeichert, aber sie werden nicht an das Finanzamt weitergeleitet. Die Verweigerung der Meldepflicht bei Auslandsüberweisungen ist strafbar und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Wird der Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachgegangen, dann muss mit einer Strafe von bis zu 30.000 Euro gerechnet werden.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen im Bezug auf die Meldepflicht bei Auslandsüberweisungen. Aus- und Rückzahlungen von Einlagen oder Krediten, die eine Laufzeit von bis zu 72 Monaten haben, brauchen nicht gemeldet werden. Auch bei Ausfuhrerlösen oder der Wareneinfuhr ist keine Meldepflicht vorhanden.

Die Meldepflicht kann über verschiedene Wege erfolgen. Die erste und einfachste Möglichkeit ist das Melden in elektronischer Form. Auf der Seite der Deutschen Bundesbank befindet sich der umfangreiche Servicebereich, auf dem eine elektronische Übertragung der Daten möglich ist. Dazu gibt es dort eine Fülle von Informationen und eine ausführliche Anleitung, die genau erläutert wie die Meldung zu erfolgen hat. Bevor eine elektronische Übermittlung stattfinden kann, muss eine Meldenummer beantragt werden. Die Meldenummer bekommt jedes Unternehmen.

Privatpersonen brauchen diese Nummer nicht. Die Nummer wird nur einmal beantragt und ist solange gültig, wie das Unternehmen existiert. Die zweite Möglichkeit ist die Meldung per Hotline. Auf jedem Kontoauszug, nach einer Auslandsüberweisung befindet sich die Hotline der Deutschen Bundesbank abgedruckt. Die Nummer ist die 0800 / 1234 111 und gilt für alle Privatpersonen, die in Deutschland ansässig sind. Für Anrufer aus dem Ausland gilt die Nummer +49 6131 377 4790.

Die Nummern sind innerhalb der Geschäftszeiten erreichbar, die auf der Internetseite nachzulesen sind.

Die Nummer ist für Privatpersonen kostenfrei und darf auch nur von Privatpersonen verwendet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, der Meldepflicht via Mail nachzukommen. Dazu ist die Mail: szawstat-private@bundesbank.de zuständig. Genaue Informationen zur Meldepflicht von Auslandsüberweisungen können auch direkt bei der Bundesbank eingeholt werden.

Fazit

Grundsätzlich gilt für alle Personen, die Auslandsüberweisungen tätigen eine Meldepflicht. Voraussetzung ist eine Überweisung in Mindesthöhe von 12.500 Euro. Alle Überweisungen, die unterhalb der 12.500 Euro liegen, müssen nicht gemeldet werden. Die Meldepflicht muss bis zum 7. Werktag des kommenden Monats erledigt werden und kann via Telefon, Mail oder elektronisch durchgeführt werden. Unterschiede werden bei den überweisenden Personen gemacht.

Unternehmen müssen eine Meldenummer beantragen und können dann auf der Webseite der Deutschen Bundesbank eine elektronische Übermittlung durchführen. Privatpersonen müssen die Hotline anrufen, die auf dem Kontoauszug abgedruckt ist. Privatpersonen können ebenfalls der Meldepflicht via Mail nachkommen. Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, dann kann eine Strafe von bis zu 30.000 Euro die Folge sein, denn bei Nichteinhaltung handelt es sich um eine

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